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Wohnbaulandprogramm

Die Stadt Rötz hat für Bauwillige im Stadtgebiet ein Wohnbaulandprogramm für den günstigen Erwerb von Baugrundstücken aufgelegt. Sie möchten damit vor allem junge Familien helfen, sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen. Nähere Einzelheiten darüber erfahren Sie von:

Stadt Rötz

Frau Edith Kraus
Rathausstraße 1, 92444 Rötz
Tel. 09976 / 9411-13
Fax 09976 / 9411-99
E-Mail: edith.kraus@roetz.de

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Kauf eines städtischen Baugrundstückes (siehe Bebauungsplan) im Stadtgebiet von Rötz zur Errichtung von eigengenutztem Wohneigentum.

Wer wird gefördert?

  • Ehepaare oder Lebensgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind (leiblich oder Adoptivkind)
  • Alleinerziehende mit mindestens einem leiblichen Kind

Wie wird gefördert?

Durch soziale Komponenten:

  • Abschlag von je 100,-- € je Kind/Jahr, das jeweils am 1. April des der Tilgung vorangegangenen Jahres in Rötz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und Anspruch auf das gesetzliche Kindergeld besteht. 
  • Die Höhe der Förderung wird auf die jährliche maximale Rückzahlung begrenzt. 
  • Es erfolgt keine Verzinsung!

Bedingungen:

  • Bindungszeitraum 20 Jahre für Eigentum
  • Bauverpflichtung (Bezugsfertigkeit) innerhalb von sieben Jahren ab Vertragsschluss

Sicherung:

  • Gesichertes Finanzierungskonzept
  • Sicherung des Restkaufpreises über Grundschuld (Kaufvertrag) oder Hypothek

Ablösung

Die Ablösung ist jederzeit durch Zahlung des Restkaufpreises - ohne nachträgliche Zinsforderung - möglich.

Nachforderung des Restkaufpreises:

Die Ablösung ist jederzeit durch Zahlung des Restkaufpreises - ohne nachträgliche Zinsforderung - möglich.
Der Restkaufpreis wird nachgefordert, wenn die Bedingungen (Hauptwohnsitz auf gefördertem Grundstück, Eigennutzung des geförderten Wohneigentums oder der Verkauf des geförderten Grundstücks) nicht eingetreten oder weggefallen sind. Dies gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren.

Sonstiges:

Ein Rechtsanspruch auf Stundung des Kaufpreises und Förderung wird damit nicht begründet. Macht ein Grundstückseigentümer zur Erlangung der Vergünstigung gegen der Stadt Rötz unrichtige Angaben, so ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - verpflichtet, den sich daraus für die Stadt Rötz ergebenden Schaden zu ersetzen.